Skip to content
Menü

Mieterhöhung – Vergleichbarkeit von Gemeinden

LG Flensburg, Az.: 1 S 1/18, Beschluss vom 12.07.2018

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Flensburg vom 29.11.2017, Aktenzeichen 68 C 84/17, wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Flensburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf € 297,72 festgesetzt.

Gründe

Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Flensburg vom 29.11.2017, Aktenzeichen 68 C 84/17, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung der Kammer das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis der Kammer vom 23.5.2018 Bezug genommen.

Mieterhöhung – Vergleichbarkeit von Gemeinden
Foto: ilixe48/Bigstock

Anders als die Klägerin in ihrem Schreiben vom 11.6.2018 vorträgt, kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 13.11.2013 (NJW 2014, 1173) bereits entschieden, dass eine Vergleichbarkeit zwischen den Gemeinden bestehen muss. Welche Kriterien er zur Ermittlung der Vergleichbarkeit heranzieht, wird aus der Entscheidung ebenfalls deutlich. Hierauf hat sich die Kammer bezogen und geprüft, ob die Städte Flensburg und Kiel nach diesen Maßstäben vergleichbar sind. Die Frage, welche Gemeinden vergleichbar sind und welche nicht, ist dabei eine reine – auf den Einzelfall bezogene – Tatsachenfrage, die keiner höchstrichterlichen Klärung bedarf. Es wäre sachfremd, zu erwarten, dass höchstrichterlich abstrakte Kriterien festgelegt werden können, anhand derer bundesweit Städte vergleichbar werden (Einwohnerzahl X zu Einwohnerzahl Y; Fläche X zu Fläche Y usw.). Auch die Angabe einer prozentualen Größenordnung wird schwer möglich sein, da viele Kriterien – eben nicht nur harte Zahlen – beim Vergleich zweier Städte im Hinblick auf die Ortsüblichkeit der Mieten eine Rolle spielen (siehe etwa Hinweisbeschluss vom 23.5.2018). Hierfür spricht auch die Klarstellung des Bundesgerichtshofs, wonach ein prozentualer „Abschlag“ (bei Nichtvergleichbarkeit) ausscheidet (BGH NJW 2014, 1173 Rn. 12).

Die Kammer hat im vorliegenden Fall diverse Punkte angeführt, nicht nur die Größe und die Einwohnerzahl, die aus ihrer Sicht eine Vergleichbarkeit der Städte Kiel und Flensburg (jedenfalls) im Hinblick auf den Mietspiegel ausschließen (siehe Hinweisbeschluss vom 23.5.2018). Ein weiteres Kriterium, welches gegen die Vergleichbarkeit spricht, ist der Umstand, dass in Kiel die Mietpreisbremse gilt, in Flensburg aber nicht.

Was die aufgeworfene Frage angeht, ob nur „Nachbargemeinden“ im Sinne des § 558a BGB vergleichbar sein können, ist diese im hiesigen Rechtsstreit nicht von Belang. Es bedarf in dem Zusammenhang folglich auch keiner Klärung. Die Kammer hat diesen Punkt in ihrem Hinweisbeschluss vom 23.5.2018 auch nicht thematisiert. Es fehlt vorliegend bereits an der erforderlichen Vergleichbarkeit (siehe Hinweisbeschluss vom 23.5.2018).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Mietrecht & WEG-Recht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Mietrecht und Wohneigentumsrecht. Vom Mietvertrag über Mietminderung bis hin zur Mietvertragskündigung.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Rechtstipps aus dem Mietrecht

Urteile aus dem Mietrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!