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Anspruch des Mieters gegen Vermieter auf Unterlassung der persönlichen Kontaktaufnahme

LG Hamburg – Az.: 307 S 60/11 – Urteil vom 11.08.2011

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese (Geschäfts-Nr.: 531 C 266/10) vom 13. April 2011 wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, jedoch der Sache nach unbegründet.

Die Klägerin hat keinen Feststellungsanspruch dahingehend, dass diese berechtigt ist, in „allen Angelegenheiten des ehemaligen Mietverhältnisses E. -Platz … unmittelbar schriftlich und telefonisch Kontakt zu der Beklagten aufzunehmen und die Klägerin nicht verpflichtet ist, schriftlichen und/oder telefonischen Kontakt mit der Beklagten ausschließlich über Herrn Rechtsanwalt C. V. zu führen.

Dem von der Klägerin geltend gemachten Feststellungsanspruch steht entgegen, dass die Beklagte ihrerseits aus § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 1004 BGB sowie der mietvertraglichen Nebenpflicht zur wechselseitigen Rücksichtnahme gegenüber der Klägerin verlangen kann, es zu unterlassen eine direkte Kontaktaufnahme mit der Klägerin unter Umgehung von Herrn Rechtsanwalt V. aufzunehmen. Die Kammer hält insofern an ihrer rechtlichen Beurteilung im Verfahren 307 S 119/10 gemäß Urteil vom 9. Dezember 2010 fest. Dieser Beurteilung hat sich auch das Amtsgericht Hamburg-Blankenese im angefochtenen Urteil zu Recht angeschlossen.

Durchgreifende inhaltliche Gesichtspunkte, die eine abweichende rechtliche Beurteilung geböten, liegen nicht vor. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 8. Februar 2011 (VI ZR 311/09). In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ging es um die Versendung von Mahnschreiben für Zahlungsansprüche an eine Partei persönlich, für die sich ein Rechtsanwalt bestellt hatte. Ausweislich Tz. 8, 12 der Entscheidungsgründe hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass in der gegen den eindeutig erklärten Willen des Betroffenen erfolgten direkten Kontaktaufnahme eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts liege und sodann unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls aufgrund einer Interessenabwägung die Rechtswidrigkeit des Eingriffs in concreto verneint. In der Kommentierung dieses Urteils wird betont, dass die Umgehung eines Rechtsanwalts dann rechtswidrig sein könne, wenn der Mandant hierdurch erheblich beeinträchtigt wird (vgl. Lange/Schmidbauer, in: juris PK-BGB, 5. Aufl., § 823 BGB Rd. 74.2). Letzteres ist in dem vorliegend von der Kammer zu entscheidenden Fall zu bejahen. Der vom Bundesgerichtshof entschiedene Sachverhalt einer bloßen Versendung von Mahnschreiben für Zahlungsansprüche unterscheidet sich substantiell von dem vorliegend zur Entscheidung gestellten Sachverhalt, wo es um einen Mietvertrag als Dauerschuldverhältnis mit einer betagten Mieterin und einer gerichtsbekannt großen Vielzahl von Streitigkeiten geht. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass der Geschäftsführer der Vermieterin ebenfalls Rechtsanwalt ist und die Beklagte – wie auch die Klägerin weiß und im Parallelverfahren 307 S 40/11 selber ausgeführt hat – schon seit den Jahren 2001/2002 Herrn Rechtsanwalt V. in alle Vertragsverhandlungen über das Mietverhältnis einbezogen hatte.

Soweit die Klägerin vorträgt, es habe sich ergeben, dass Herr Rechtsanwalt V. als Einzelanwalt häufig nicht erreichbar sei und deshalb dringende Angelegenheiten des Mietverhältnisses nicht erledigt werden könnten, ist diese Einlassung unsubstantiiert. Die Beklagte hat hierzu darauf verwiesen, dass das Büro von Rechtsanwalt V. grundsätzlich innerhalb üblicher Bürozeiten besetzt sei und im Falle von Verhinderungen die Mitglieder der Bürogemeinschaft, Rechtsanwälte B… und B… zur Stelle seien. Hierzu hat sich die Klägerin nicht weiter erklärt, so dass letztlich keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es hinsichtlich der Erreichbarkeit von Rechtsanwalt V. Probleme gibt, die dazu führten, dass dringende Angelegenheiten Vereiteln des Mietverhältnisses nicht erledigt werden könnten.

Schließlich kann auch dahinstehen, ob – wie dies der Geschäftsführer der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 21. Juli 2011 angedeutet hat – es Mietvertragsangelegenheiten gibt, bei denen eine direkte Kontaktaufnahme mit der Beklagten deren Persönlichkeitsrecht nicht rechtswidrig beeinträchtigen könne. Der von der Klägerin gestellte Antrag bezieht sich ausdrücklich auf „alle Angelegenheiten“ des Mietverhältnisses, ohne dass die Klägerin inhaltlich eingeschränkte Hilfsanträge formuliert hätte. Hierauf hinzuwirken hätte die von § 139 Abs. 1 ZPO vorgegebenen Grenzen der materiellen Prozessleitung gegenüber einer anwaltlich vertretenen Partei überschritten. Die Ausformulierung von Klaganträgen mit einen eingeschränkten Rechtsschutzziel wäre Sache der Klägerin gewesen.

Nach alledem ist die Berufung der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da es sich vorliegend um eine Einzelfallentscheidung handelt, welcher keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).

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