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Fristlose Mietvertragskündigung wegen Beleidigungen des Vermieters durch Mieter

Ein Münchner Mieter hat seine Hausverwaltung per E-Mail massiv beleidigt und musste deshalb seine Wohnung räumen. Das Amtsgericht München entschied, dass die Beschimpfungen und der ausgesprochene Todeswunsch eine fristlose Kündigung rechtfertigten, obwohl der Mieter die Wohnung bereits verlassen hatte. Nun muss er für die Anwaltskosten aufkommen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Amtsgericht München
  • Datum: 10.06.2022
  • Aktenzeichen: 461 C 19994/21
  • Verfahrensart: Zivilverfahren
  • Rechtsbereiche: Mietrecht, Vertragsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Klägerin: Ehemalige Vermieterin der streitgegenständlichen Wohnung. Sie forderte die Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten als Schadensersatz wegen der fristlosen Kündigung aufgrund beleidigender und drohender Äußerungen des Beklagten.
  • Beklagter: Ehemaliger Mieter der Wohnung, welcher die Kündigung aufgrund beleidigender Äußerungen in einem Schreiben an die Hausverwaltung und Zahlungsverzug anfocht.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Klägerin war Vermieterin einer Wohnung, die sie dem Beklagten im Juni 2021 vermietete. Am 6. Dezember 2021 schickte der Beklagte eine beleidigende Email an die Hausverwaltung. Am 13. Dezember 2021 folgte die Fristlose Kündigung durch die Klägerin, die im Februar 2022 erneut ausgesprochen wurde, diesmal wegen Zahlungsverzuges. Der Beklagte beglich die Rückstände im Februar 2022 und räumte die Wohnung Ende April 2022.
  • Kern des Rechtsstreits: Ob die beleidigenden Äußerungen des Beklagten eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen und ob die Klägerin Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten hat.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Der Beklagte wurde zur Zahlung von 1.054,10 € an die Klägerin verurteilt. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
  • Begründung: Das Gericht entschied, dass die Äußerungen des Beklagten eine erhebliche Pflichtverletzung darstellen, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Da die Äußerungen in einer längeren schriftlichen Form stattfanden und nicht nur aus einem spontanen Ärger resultierten, war eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung zulässig. Die Schadensersatzforderung für die Anwaltskosten wurde daher als gerechtfertigt anerkannt.
  • Folgen: Der Beklagte muss die festgelegte Summe von 1.054,10 € zahlen, und das Urteil unterstreicht, dass beleidigende Kommunikation mit der Hausverwaltung über die Schwelle der Zumutbarkeit hinausgeht und Kündigungsgründe liefern kann. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Mietstreitigkeiten: Kommunikation und rechtliche Folgen bei Vertragsverletzungen

Das Mietverhältnis basiert auf Vertrauen und gegenseitigem Respekt zwischen Vermieter und Mieter. Rechtlich definierte Mieterpflichten und klare Kommunikationsregeln bilden das Fundament eines funktionierenden Zusammenlebens. Dabei können Konflikte entstehen, die das Vertrauensverhältnis erheblich belasten und im schlimmsten Fall sogar zur Beendigung des Mietverhältnisses führen.

Besonders heikel wird es, wenn die Kommunikation eskaliert und persönliche Beleidigungen oder herabwürdigende Äußerungen im Raum stehen. Solche Vorfälle können nicht nur die Beziehung zwischen Mieter und Vermieter nachhaltig schädigen, sondern auch rechtliche Konsequenzen wie eine fristlose Kündigung nach sich ziehen. Der folgende Fall zeigt exemplarisch, welche Grenzen bei Mietstreitigkeiten zu beachten sind und welche rechtlichen Folgen Vertragsverletzungen haben können.

Der Fall vor Gericht


Beleidigungen gegenüber Hausverwaltung rechtfertigen fristlose Mieterkündigung

Flur mit geschlossener Tür, Name "Hausverwaltung" und ungeöffneten Briefen auf dem Boden.
Beleidigungen führen zu fristloser Mietkündigung | Symbolfoto: Flux gen.

Das Amtsgericht München gab einer Vermieterin Recht, die das Mietverhältnis mit ihrem Mieter nach massiven Beleidigungen gegenüber der Hausverwaltung fristlos gekündigt hatte. Der Mieter hatte in einer E-Mail vom 6. Dezember 2021 die Mitarbeiter der Hausverwaltung mehrfach beschimpft und beleidigt.

Eskalierte Kommunikation führt zum Rechtsstreit

Der Mieter hatte die Wohnung in München seit dem 1. Juni 2021 zu einer monatlichen Miete von 1.100 Euro gemietet. In einem zweieinhalb Seiten langen Schreiben an die Hausverwaltung verwendete er Formulierungen wie „wollen Sie mich eigentlich verarschen?“ und bezeichnete ein Schreiben der Hausverwaltung als „grenzdebil“. Besonders schwerwiegend bewertete das Gericht die Schlusswendung „Hoffentlich trifft Sie der Blitz, Frau …“. Diese Äußerung sei „unerträglich und nicht hinnehmbar“.

Gericht sieht schwerwiegende Pflichtverletzung

Die Vermieterin kündigte daraufhin am 13. Dezember 2021 fristlos. Das Amtsgericht München bestätigte die Wirksamkeit dieser Kündigung. Die Äußerungen des Mieters stellten eine erhebliche Pflichtverletzung dar, die auch ohne vorherige Abmahnung eine Fortsetzung des Mietverhältnisses für die Vermieterin unzumutbar machte. Das Gericht betonte, dass es sich nicht um spontane Äußerungen im Affekt handelte, sondern um ein umfangreiches, schriftliches Dokument.

Meinungsfreiheit hat Grenzen im Mietverhältnis

Zwar sei es von der Meinungsfreiheit gedeckt, wenn ein Mieter der Hausverwaltung die Kompetenz abspreche, so das Gericht. Auch die einleitende Frage „wollen sie mich eigentlich verarschen?“ könnte ohne Abmahnung noch hinnehmbar sein. Die Vielzahl der verwendeten Ausdrücke, die grafische Gestaltung ohne sachlichen Inhalt und insbesondere der Todeswunsch gegenüber der Mitarbeiterin überschritten jedoch deutlich die Grenzen des Zulässigen. Eine Kündigung gegenüber der Hausverwaltung wirke auch gegenüber der Vermieterin, da diese über die Hausverwaltung mit dem Mieter kommuniziere und eine Schutzpflicht gegenüber der Hausverwaltung habe.

Mieter muss Anwaltskosten tragen

Das Gericht verurteilte den Mieter zur Zahlung der vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.054,10 Euro nebst Zinsen. Der Streit um die Räumung der Wohnung hatte sich durch den Auszug des Mieters am 30. April 2022 bereits erledigt. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Vertragsfortsetzung sei das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen maßgeblich, wobei die Wertentscheidungen des Grundgesetzes zu berücksichtigen seien.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil stellt klar, dass Beleidigungen und Drohungen gegenüber der Hausverwaltung einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darstellen können. Dies gilt auch dann, wenn die Äußerungen im Rahmen einer Auseinandersetzung über Mängel oder Mietzahlungen fallen. Für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses ist das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen maßgeblich. Der Vermieter hat gegenüber der Hausverwaltung eine Schutzpflicht, weshalb Beleidigungen ihr gegenüber wie Beleidigungen gegen den Vermieter selbst zu werten sind.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Mieter müssen Sie auch bei Streitigkeiten über Mängel oder Mietzahlungen stets einen sachlichen und respektvollen Umgangston wahren. Beleidigende oder drohende Äußerungen gegenüber der Hausverwaltung können zur fristlosen Kündigung führen – auch wenn Sie sich im Recht fühlen. Vermieter können sich darauf verlassen, dass grobe Beleidigungen oder Drohungen gegen ihre Hausverwaltung als Kündigungsgrund anerkannt werden. Bei Konflikten sollten Sie diese ausschließlich sachlich und auf einer professionellen Ebene austragen, am besten schriftlich und in angemessener Form.


Grenzverletzungen im Mietverhältnis?

Das Urteil zeigt, wie schnell verbale Entgleisungen im Mietverhältnis zu rechtlichen Konsequenzen führen können. Gerade bei Konflikten ist es wichtig, die eigenen Rechte und Pflichten zu kennen. Unsachliche Äußerungen – selbst wenn sie aus einer emotionalen Situation heraus entstehen – können schnell das Mietverhältnis gefährden. Wir helfen Ihnen, Ihre Interessen zu wahren und rechtliche Fallstricke zu vermeiden. Sprechen Sie uns an, wenn Sie Fragen zu Ihren Rechten und Pflichten als Mieter haben oder Unterstützung bei der Kommunikation mit Ihrem Vermieter benötigen.
Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Äußerungen gegenüber dem Vermieter rechtfertigen eine fristlose Kündigung?

Eine fristlose Kündigung ist bei schwerwiegenden Beleidigungen gerechtfertigt, die über bloße Unhöflichkeiten hinausgehen und die Ehre des Vermieters verletzen.

Konkrete Beispiele für kündigungsrelevante Äußerungen

Die Rechtsprechung hat verschiedene Äußerungen als kündigungsrelevant eingestuft:

  • Derbe Fäkalsprache wie „Du kannst mich am Arsch lecken, du verrücktes Arschloch“ rechtfertigt eine fristlose Kündigung.
  • Beleidigende Bezeichnungen wie „dumme Kuh“ oder „Arschloch“ in schriftlicher Form, etwa per SMS, sind ebenfalls ein Kündigungsgrund.
  • Unwahre Behauptungen über den Vermieter, wie etwa Vorwürfe der sexuellen Belästigung oder der Geldgier gegenüber anderen Mietern.

Bewertungskriterien für die Wirksamkeit der Kündigung

Die Gerichte berücksichtigen bei der Beurteilung mehrere Faktoren:

  • Häufigkeit der Beleidigungen: Wiederholte Vorfälle wiegen schwerer als einmalige Entgleisungen.
  • Vorgeschichte: Eine vorherige Provokation durch den Vermieter kann die Kündigung unwirksam machen.
  • Entschuldigung: Eine zeitnahe Entschuldigung kann die Kündigung möglicherweise abwenden.
  • Wohnsituation: Besonders schwer wiegen Beleidigungen, wenn Vermieter und Mieter im selben Haus wohnen.

Rechtliche Voraussetzungen

Eine fristlose Kündigung wegen Beleidigung ist nach § 543 Abs. 1 BGB möglich, wenn dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar geworden ist. Bei besonders schweren Beleidigungen ist keine vorherige Abmahnung erforderlich. Die Beleidigungen müssen dabei als bewusste Äußerungen und nicht als momentaner Kontrollverlust erkennbar sein.

Auch Beleidigungen gegenüber anderen Hausbewohnern oder Mitmietern können eine fristlose Kündigung rechtfertigen, da sie den Hausfrieden stören. Die Äußerungen müssen dabei nicht zwingend mündlich erfolgen – auch schriftliche Beleidigungen, etwa per SMS oder in sozialen Medien, können zur Kündigung führen.


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Ist bei beleidigenden Äußerungen eine vorherige Abmahnung erforderlich?

Bei beleidigenden Äußerungen durch Mieter ist eine vorherige Abmahnung grundsätzlich erforderlich, bevor eine fristlose Kündigung ausgesprochen werden kann. Dies ergibt sich aus § 543 Abs. 3 Satz 1 BGB.

Ausnahmen von der Abmahnungspflicht

Eine Abmahnung ist jedoch nicht erforderlich, wenn:

  • Die Beleidigung besonders schwerwiegend ist und dadurch das Vertrauensverhältnis zwischen Mieter und Vermieter nachhaltig zerstört wird
  • Die Äußerungen absichtlich und zielgerichtet erfolgen, wie etwa bei der Bezeichnung als „promoviertes Arschloch“
  • Diskriminierende oder sexistische Beleidigungen ausgesprochen werden

Einzelfallbetrachtung bei leichteren Beleidigungen

Bei weniger schwerwiegenden Beleidigungen ist eine Abmahnung zwingend erforderlich. Dies gilt insbesondere wenn:

  • Die Beleidigung im Zustand der Volltrunkenheit erfolgt
  • Der Mieter zu der Beleidigung provoziert wurde
  • Die einmalige Beleidigung für sich betrachtet kein besonderes Gewicht hat und sich die Unzumutbarkeit erst aus der Wiederholung ergibt

Bedeutung der Umstände

Die Notwendigkeit einer Abmahnung hängt stark von den konkreten Umständen ab. Wenn Sie als Vermieter mit beleidigenden Äußerungen konfrontiert werden, ist der Kontext entscheidend. Bei Äußerungen wie „faul“ oder „talentfreie Abrissbirne“ ist eine vorherige Abmahnung notwendig. Bei schwerwiegenden Beleidigungen wie „Fotze“ oder „russische Schlampe“ kann hingegen eine direkte ordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung gerechtfertigt sein.


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Wie wirken sich Beleidigungen gegenüber der Hausverwaltung auf das Mietverhältnis aus?

Beleidigungen gegenüber der Hausverwaltung haben unmittelbare Kündigungsrelevanz, da der Vermieter gegenüber seiner Hausverwaltung eine Schutzpflicht hat. Wenn Sie als Mieter die Hausverwaltung beleidigen, kann dies schwerwiegende Folgen für Ihr Mietverhältnis haben.

Rechtliche Einordnung

Eine Beleidigung der Hausverwaltung stellt eine Vertragspflichtverletzung dar, die sowohl eine fristlose als auch eine ordentliche Kündigung rechtfertigen kann. Dies gilt auch dann, wenn die Beleidigung gegenüber Mitarbeitern der Hausverwaltung ausgesprochen wird.

Schwere der Beleidigung

Die Rechtsprechung zeigt, dass bereits einzelne schwerwiegende Beleidigungen für eine fristlose Kündigung ausreichen können. So wurde beispielsweise die Bezeichnung der Hausverwalterin als „grenzdebil“ in Verbindung mit der Äußerung „Hoffentlich trifft Sie der Blitz“ als ausreichender Grund für eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung gewertet.

Besonderheiten bei schriftlichen Beleidigungen

Schriftliche Beleidigungen, etwa per E-Mail oder Brief, wiegen besonders schwer, da sie nicht als spontane Äußerung im Affekt gewertet werden können. In solchen Fällen kann eine Kündigung rechtlich einfacher durchgesetzt werden, da die Beleidigungen dokumentiert sind und nicht als Augenblicksversagen entschuldigt werden können.

Kündigungsvoraussetzungen

Bei besonders schwerwiegenden Beleidigungen kann der Vermieter das Mietverhältnis ohne vorherige Abmahnung kündigen. Eine Abwägung der Umstände des Einzelfalls ist jedoch stets erforderlich. Dabei wird geprüft:

  • Die Schwere der Beleidigung
  • Die Häufigkeit der Vorfälle
  • Das Vorliegen einer möglichen Provokation
  • Das nachträgliche Verhalten des Mieters
  • Die Gefahr einer Wiederholung

Die Hausverwaltung handelt als verlängerter Arm des Vermieters. Wenn Sie sich also respektlos gegenüber der Hausverwaltung verhalten, gefährden Sie direkt Ihr Mietverhältnis. Eine sachliche und höfliche Kommunikation ist daher auch bei Meinungsverschiedenheiten oder Konflikten geboten.


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Welche Rolle spielt die Form der beleidigenden Äußerung (mündlich/schriftlich)?

Die Form der beleidigenden Äußerung ist für die rechtliche Bewertung einer fristlosen Kündigung grundsätzlich unerheblich. Sowohl mündliche als auch schriftliche Beleidigungen können eine fristlose Kündigung rechtfertigen.

Mündliche Beleidigungen

Bei mündlichen Beleidigungen wird besonders berücksichtigt, ob diese im Beisein anderer Personen erfolgen. Wenn Sie als Mieter den Vermieter vor anderen Hausbewohnern beleidigen, wiegt dies besonders schwer. Die Beleidigung „Halt die Fresse“ im Beisein anderer Hausbewohner rechtfertigt beispielsweise eine fristlose Kündigung, da die Missachtung ein noch stärkeres Gewicht erhält.

Schriftliche Beleidigungen

Schriftliche Beleidigungen, etwa per SMS oder in sozialen Medien, können ebenso zur fristlosen Kündigung führen. Bezeichnungen wie „dumme Kuh“ oder „Arschloch“ in einer SMS an den Vermieter stellen eine erhebliche Vertragsverletzung dar.

Bedeutung der Dokumentation

Die Form der Äußerung hat allerdings erhebliche Auswirkungen auf die Beweisbarkeit. Schriftliche Beleidigungen sind leichter nachweisbar als mündliche. Bei mündlichen Beleidigungen kommt es oft auf Zeugenaussagen an.

Bewertungskriterien

Für die rechtliche Bewertung ist entscheidend, ob die Beleidigung:

  • bewusst und nicht im Affekt erfolgte
  • nicht durch eine Provokation ausgelöst wurde
  • einen gewissen Schweregrad erreicht hat

Die Rechtsprechung berücksichtigt dabei den konkreten Kontext der Äußerung. Eine Beleidigung wiegt schwerer, wenn sie öffentlich oder vor anderen Hausbewohnern erfolgt. Auch die Wiederholung von Beleidigungen innerhalb kurzer Zeit kann die Kündigung rechtfertigen.


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Welche Kosten können auf den Mieter bei einer berechtigten fristlosen Kündigung zukommen?

Bei einer berechtigten fristlosen Kündigung können erhebliche finanzielle Belastungen auf Sie als Mieter zukommen. Die Kosten lassen sich in verschiedene Kategorien einteilen:

Schadensersatzansprüche des Vermieters

Bei einer wirksamen fristlosen Kündigung müssen Sie dem Vermieter sämtliche entstehenden Schäden ersetzen. Dies umfasst:

  • Mietausfälle bis zum Ende der regulären Vertragslaufzeit, wenn die Wohnung nicht direkt neu vermietet werden kann
  • Differenzschäden, wenn die Wohnung nur zu einer niedrigeren Miete neu vermietet werden kann
  • Kosten für Renovierung oder Rückbau der Wohnung

Nutzungsentschädigung

Wenn Sie nach der wirksamen fristlosen Kündigung die Wohnung nicht sofort räumen, müssen Sie eine Nutzungsentschädigung in Höhe der vereinbarten Miete weiterzahlen.

Anwalts- und Prozesskosten

Die Erstattung von Anwaltskosten ist differenziert zu betrachten:

Bei kleineren Vermietern müssen Sie als Mieter die Anwaltskosten für das Kündigungsschreiben als Verzugsschaden erstatten.

Bei gewerblichen Großvermietern müssen Sie die Anwaltskosten für ein einfaches Kündigungsschreiben nicht übernehmen, da diese in der Lage sein müssen, eine Kündigung selbst auszusprechen.

Nebenkosten und offene Forderungen

Sie bleiben zur Zahlung verpflichtet für:

  • Noch ausstehende Nebenkostenabrechnungen bis zum Ende des Mietverhältnisses
  • Nicht beglichene Mieten aus der Zeit vor der Kündigung
  • Verbrauchsabhängige Kosten bis zur tatsächlichen Rückgabe der Wohnung

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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Fristlose Kündigung

Eine sofortige Beendigung des Mietverhältnisses ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aufgrund einer schwerwiegenden Vertragsverletzung. Nach § 543 BGB ist sie zulässig, wenn dem Kündigenden die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zumutbar ist. Anders als bei der ordentlichen Kündigung muss hier kein Kündigungstermin eingehalten werden. Ein wichtiger Grund wie schwere Beleidigungen, Bedrohungen oder erheblicher Zahlungsverzug muss vorliegen.


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Abmahnung

Eine förmliche Aufforderung, ein vertragswidriges Verhalten zu unterlassen, verbunden mit der Androhung von Konsequenzen bei weiteren Verstößen. Sie ist nach § 314 Abs. 2 BGB normalerweise vor einer Kündigung erforderlich. Bei besonders schweren Vertragsverstößen kann sie entbehrlich sein. Die Abmahnung dient als „gelbe Karte“ und gibt dem Vertragspartner die Chance zur Verhaltensänderung.


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Pflichtverletzung

Ein Verstoß gegen vertragliche oder gesetzliche Pflichten aus dem Mietverhältnis gemäß §§ 535 ff. BGB. Sie kann in einem aktiven Tun (z.B. Beleidigungen) oder Unterlassen (z.B. Nichtzahlung der Miete) bestehen. Bei erheblichen Pflichtverletzungen können Schadensersatzansprüche entstehen oder Kündigungsrechte ausgelöst werden. Die Schwere der Pflichtverletzung bestimmt die möglichen rechtlichen Konsequenzen.


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Vorgerichtliche Anwaltskosten

Anwaltsgebühren, die vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens entstehen, etwa für Beratung, Abmahnungen oder Kündigungsschreiben. Sie sind nach § 249 BGB als Schadensersatz erstattungsfähig, wenn die anwaltliche Tätigkeit erforderlich und zweckmäßig war. Die Höhe richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und dem Gegenstandswert.


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Unzumutbarkeit

Ein Rechtsbegriff, der beschreibt, dass einem Vertragspartner die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. Die Beurteilung erfolgt nach objektiven Maßstäben aus Sicht eines verständigen Durchschnittsmenschen. Bei Mietverhältnissen ist sie nach § 543 BGB Voraussetzung für eine fristlose Kündigung. Beispiele sind massive Beleidigungen oder wiederholte schwere Vertragsverstöße.


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Hausverwaltung

Eine von der Vermieterin beauftragte Firma oder Person, die das Mietobjekt verwaltet und als Ansprechpartner für die Mieter fungiert. Sie handelt im Namen und Auftrag des Vermieters nach §§ 164 ff. BGB. Beleidigungen gegen die Hausverwaltung gelten rechtlich als Beleidigungen gegen den Vermieter selbst, da sie dessen Interessenvertretung ist.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 543 Abs. 1 BGB: Ermöglicht die fristlose Kündigung eines Mietvertrags aus wichtigem Grund, der die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar macht. Im vorliegenden Fall rechtfertigen die beleidigenden und drohenden Äußerungen des Mieters eine solche Kündigung, da sie das Vertrauensverhältnis nachhaltig zerstören.
  • § 569 BGB: Regelt die formellen Anforderungen und Voraussetzungen für eine Kündigung durch den Vermieter. Die Klägerin nutzte diese Vorschrift, um die Kündigungen fristlos und gegebenenfalls ordentlich zu erklären, basierend auf dem Verhalten des Beklagten.
  • § 242 BGB: Grundsatz von Treu und Glauben, der die Parteien verpflichtet, ihre Rechte rücksichtsvoll auszuüben und Pflichten gutzuverlieren. Das beleidigende Verhalten des Mieters verstößt gegen diesen Grundsatz und begründet eine Pflichtverletzung, die die Kündigung rechtfertigt.
  • § 280 BGB: Bezieht sich auf Schadensersatzansprüche bei Pflichtverletzungen aus dem Mietvertrag. Die Klägerin fordert hier die Zahlung von Nutzungsentschädigungen und Anwaltskosten, die durch das vertragswidrige Verhalten des Mieters entstanden sind.
  • § 812 BGB: Unberechtigte Bereicherung, die hier relevant wird, wenn der Mieter die Miete nicht zahlt und somit eine Zahlungspflicht besteht. Die gerichtliche Entscheidung zur Zahlung von rückständigen Beträgen stützt sich auf diese Vorschrift, um die Klägerin finanziell zu entschädigen.

Das vorliegende Urteil


AG München – Az.: 461 C 19994/21 – Endurteil vom 10.06.2022


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