Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Komplexe Rechtslage: Untervermietung im Wohnraummietrecht im Fokus
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Was ist der Streitwert bei einer Untervermietungsklage?
- Wie berechnet sich der Streitwert bei der Untervermietungsklage?
- Welche Kosten entstehen bei einer Klage auf Untervermietungsgestattung?
- Wer trägt die Prozesskosten bei einer Untervermietungsklage?
- Welche Bedeutung hat die aktuelle Rechtsprechung zum Streitwert für Mieter?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landgericht München I
- Datum: 15.04.2024
- Aktenzeichen: 13 T 1350/24
- Verfahrensart: Beschwerdeverfahren gegen Beschluss des Amtsgerichts
- Rechtsbereiche: Mietrecht, Prozessrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Mieter, der eine Zustimmung zur Untervermietung von seinem Vermieter verlangt. Der Mieter argumentiert, dass die finanzielle Entlastung durch Untermiete und persönliche Interessen (z.B. nicht alleine wohnen) wichtige Beweggründe sind.
- Beklagter: Vermieter, der der Untervermietung bisher nicht zugestimmt hat. Der Vermieter wird durch die Festsetzung des Streitwerts betroffen, welcher die Grundlage für die Gerichtsgebühren bildet.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Der Mieter hat den Vermieter auf Zustimmung zur Untervermietung verklagt. Die Rechtsfrage drehte sich um die Bemessung des Streitwertes, der entscheidend für die Berechnung der Gerichtsgebühren ist.
- Kern des Rechtsstreits: Ist der Streitwert für die Klage auf Zustimmung zur Untervermietung nach dem einfachen Jahreswert oder dem dreieinhalbfachen Jahreswert der Untermiete zu bemessen? Welche sozialpolitischen Erwägungen sind bei dieser Entscheidung zu berücksichtigen?
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Beschwerde des Mieters gegen den vorherigen Beschluss wurde zurückgewiesen. Der Streitwert richtet sich nach dem Interesse des Mieters, das sich an den sozialpolitischen Erwägungen orientiert.
- Begründung: Mangels spezieller Regelungen im Gerichts- und Kostengesetz (GKG) wird § 3 ZPO herangezogen, wobei das Interesse des Mieters maßgeblich ist. Der Gesetzgeber möchte verhindern, dass Mieter durch hohe Gerichtsgebühren von der Geltendmachung ihrer Rechte abgehalten werden.
- Folgen: Die Entscheidung stellt sicher, dass bei der Zustimmung zur Untervermietung nicht nur wirtschaftliche, sondern auch persönliche Interessen des Mieters berücksichtigt werden. Die Beschwerde ist gebührenfrei und es werden keine Kosten erstattet. Es sind keine Voraussetzungen für weitere Rechtsmittel gegeben, das Urteil ist somit endgültig.
Komplexe Rechtslage: Untervermietung im Wohnraummietrecht im Fokus
![Mieter zeigt Vermieter einen Untervermietungsantrag in einer deutschen Wohnung. Beide wirken angespannt.](https://b359413.smushcdn.com/359413/wp-content/uploads/2025/01/untervermietung-klage-streitwert-520x520.jpeg?lossy=1&strip=1&webp=1)
Die Untervermietung ist ein komplexes Thema im Wohnraummietrecht, das sowohl Mieter als auch Vermieter vor rechtliche Herausforderungen stellen kann. Während das Grundprinzip zunächst simpel erscheint – ein Mieter möchte einen Teil seiner Wohnung an Dritte vermieten – sind die rechtlichen Rahmenbedingungen oft weitaus differenzierter als auf den ersten Blick erkennbar.
Genehmigungspflichten, mögliche Klageverfahren und die Rechte beider Parteien bilden ein komplexes Geflecht rechtlicher Regelungen. Die Einwilligung zur Untervermietung hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie zum Beispiel der Wohnungsgröße, dem Mietvertrag und den individuellen Umständen des Mietverhältnisses. Streitigkeiten zwischen Mietern und Vermietern können schnell zu aufwendigen Rechtsstreitigkeiten führen.
Die folgende Fallanalyse beleuchtet einen konkreten Rechtsstreit um eine Untervermietungsgestattung und dessen Bewertung durch das Gericht.
Der Fall vor Gericht
Streitwert bei Untervermietungsklage: Münchener Landgericht bestätigt einfachen Jahreswert
Das Landgericht München I hat in einem aktuellen Beschluss die Streitwertberechnung bei Klagen auf Zustimmung zur Untervermietung präzisiert. Die Kläger hatten sich gegen einen Beschluss des Amtsgerichts München zur Wehr gesetzt, der den Streitwert auf Basis des einfachen Jahreswertes des Untermietzinses festgelegt hatte.
Kontroverse um Berechnungsgrundlage des Streitwerts
In der Rechtsprechung und Literatur besteht ein Dissens darüber, ob bei Klagen auf Zustimmung zur Untervermietung der Streitwert nach dem 3,5-fachen oder dem einfachen Jahreswert des Untermietzinses zu bemessen ist. Das Landgericht München folgte der Argumentation des Amtsgerichts und wandte mangels spezieller Regelung im Gerichtskostengesetz (GKG) die allgemeinen Grundsätze des § 3 ZPO an. Dabei betonte das Gericht, dass das Interesse des Mieters für die Wertfestsetzung maßgeblich sei.
Soziale Aspekte der Untervermietung im Fokus
Das Gericht unterstrich, dass bei Untervermietungsfällen nicht nur finanzielle Interessen eine Rolle spielen. Neben dem wirtschaftlichen Aspekt der Kostenentlastung können auch persönliche oder familiäre Gründe ausschlaggebend sein. Nach der Rechtsprechung des BGH kann bereits der Wunsch des Mieters, nach dem Auszug eines Mitbewohners nicht allein zu leben, ein Berechtigtes Interesse darstellen. Auch die Vermeidung einer unbewachten leerstehenden Wohnung während eines Auslandsaufenthalts kann relevant sein.
Gerichtliche Abwägung unterschiedlicher Rechtsprechung
Das Landgericht setzte sich intensiv mit der divergierenden Rechtsprechung auseinander. Während das Kammergericht Berlin in einem Beschluss vom 25.10.2016 den 3,5-fachen Jahresbetrag als Maßstab ansetzte, hatte das Landgericht Berlin am 18.01.2016 den einfachen Jahreswert als ausreichend erachtet. Das Münchener Gericht folgte der letztgenannten Auffassung und verwies auf die sozialpolitischen Erwägungen des Gesetzgebers. Diese zielen darauf ab, Mieter nicht durch hohe Gerichtsgebühren von der Durchsetzung ihrer Rechte abzuhalten.
Rechtliche Grundlagen der Streitwertbestimmung
Bei der Bemessung des Streitwerts stellte das Gericht klar, dass es nicht um ein Recht auf wiederkehrende Leistungen geht, sondern um die grundsätzliche Frage der Zustimmungspflicht des Vermieters zur Untervermietung. Die sozialpolitischen Erwägungen, die der Gesetzgeber bei der Begrenzung der Bemessungsgrundlage in § 41 GKG berücksichtigt hat, müssen nach Auffassung des Gerichts auch bei der Streitwertfestsetzung für Untervermietungsklagen beachtet werden. Das Gericht wies die Beschwerde der Kläger zurück und erklärte sie für gebührenfrei. Eine weitere Beschwerde wurde nicht zugelassen.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil stärkt die Position von Mietern bei Klagen zur Untervermietung, indem es den Streitwert auf den einfachen Jahresbetrag des Untermietzinses begrenzt. Das Gericht berücksichtigt dabei nicht nur finanzielle Interessen, sondern auch persönliche und familiäre Gründe für eine Untervermietung. Diese Entscheidung folgt der sozialpolitischen Intention des Gesetzgebers, Mieter nicht durch zu hohe Gerichtsgebühren von der Durchsetzung ihrer Rechte abzuhalten.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Als Mieter können Sie nun mit geringeren Prozesskosten rechnen, wenn Sie Ihren Anspruch auf Untervermietung gerichtlich durchsetzen möchten, da sich die Gerichtsgebühren nur nach dem einfachen Jahresbetrag der geplanten Untermiete berechnen. Dies macht es für Sie leichter, Ihre Rechte wahrzunehmen, sei es aus finanziellen Gründen oder weil Sie nicht alleine wohnen möchten. Auch bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt können Sie Ihre Interessen bezüglich einer Untervermietung mit reduziertem Kostenrisiko vor Gericht vertreten.
Untervermietung – Ihre Rechte kennen und durchsetzen
Das Landgericht München I hat klargestellt: Bei der Untervermietung geht es nicht nur um finanzielle Interessen. Auch persönliche Gründe spielen eine wichtige Rolle. Sie möchten Ihre Wohnung untervermieten und stoßen auf Widerstand? Wir helfen Ihnen, Ihre Rechte als Mieter durchzusetzen und die rechtlichen Hürden zu meistern. Gerne beraten wir Sie zu Ihrer individuellen Situation und unterstützen Sie dabei, Ihre Interessen optimal zu vertreten.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was ist der Streitwert bei einer Untervermietungsklage?
Der Streitwert bei einer Untervermietungsklage richtet sich nach dem zu erwartenden Untermietzins. Bei einer Klage auf Erteilung der Untermieterlaubnis beträgt der Streitwert den dreieinhalbfachen Jahresbetrag (42-fachen Monatsbetrag) der geplanten Untermiete.
Beispielberechnung
Wenn Sie ein Zimmer für 300 Euro monatlich untervermieten möchten, ergibt sich folgende Berechnung: Streitwert = Monatliche Untermiete × 42 Streitwert = 300 Euro × 42 = 12.600 Euro
Besonderheiten
Bei der Aufnahme einer Lebenspartnerin oder eines Lebenspartners gelten andere Berechnungsgrundlagen. Hier wird nicht der mathematische Ansatz verwendet, sondern die individuelle Bedeutung der Aufnahme für die Lebensführung berücksichtigt.
Rechtliche Grundlagen
Die Streitwertfestsetzung erfolgt nach § 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO. Der hohe Streitwert ergibt sich daraus, dass es sich um die Feststellung eines Rechts handelt und nicht nur um eine einmalige Zahlung.
Wenn Sie gleichzeitig mit der Untervermietungsklage weitere Ansprüche geltend machen, etwa die Beseitigung von Mängeln, werden die Streitwerte addiert.
Bei einer ungerechtfertigten Verweigerung der Untervermietungserlaubnis durch den Vermieter können Sie Schadensersatz in Höhe der entgangenen Untermiete verlangen.
Wie berechnet sich der Streitwert bei der Untervermietungsklage?
Der Streitwert einer Klage auf Erteilung der Untermieterlaubnis richtet sich nach § 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO. Die Berechnung erfolgt dabei nach dem wirtschaftlichen Interesse des Mieters an der Untervermietung.
Grundsätzliche Berechnungsmethode
Die Standardformel für den Streitwert lautet: Streitwert = Monatlicher Untermietzins × 12
Diese Berechnung basiert auf dem einfachen Jahresbetrag der zu erwartenden Untermiete. Wenn Sie beispielsweise ein Zimmer für 300 Euro monatlich untervermieten möchten, beträgt der Streitwert 3.600 Euro.
Abweichende Berechnungsansätze
In der Rechtsprechung gibt es auch Entscheidungen, die einen höheren Streitwert ansetzen. Einige Gerichte berechnen den Streitwert nach dem 3,5-fachen Jahresbetrag der zu erwartenden Untermiete. Nach dieser Berechnungsmethode würde sich bei einer geplanten monatlichen Untermiete von 300 Euro ein Streitwert von 12.600 Euro ergeben.
Besonderheiten bei der Berechnung
Bei der Festsetzung des Streitwerts berücksichtigt das Gericht das konkrete Interesse des Mieters an der Untervermietung. Wenn Sie die Untervermietung beispielsweise benötigen, um die Hauptmiete bezahlen zu können, orientiert sich der Streitwert an der Höhe des erwarteten Untermietzinses.
Praktische Auswirkungen
Die Höhe des Streitwerts hat direkte Auswirkungen auf die Gerichts- und Anwaltskosten. Je höher der Streitwert, desto höher fallen diese Kosten aus. Bei einem Streitwert von 3.600 Euro fallen deutlich geringere Prozesskosten an als bei einem Streitwert von 12.600 Euro nach der 3,5-fachen Berechnungsmethode.
Welche Kosten entstehen bei einer Klage auf Untervermietungsgestattung?
Der Streitwert für eine Klage auf Untervermietungsgestattung bemisst sich nach dem Jahresbetrag des geplanten Untermietzinses. Wenn Sie beispielsweise ein Zimmer für 300 Euro monatlich untervermieten möchten, beträgt der Streitwert 3.600 Euro.
Berechnung der Gerichtskosten
Die Gerichts- und Anwaltskosten richten sich nach diesem Streitwert. Die Berechnung erfolgt nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) und dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Kostenverteilung im Prozess
Bei einem Prozessverlust müssen Sie sowohl die Gerichtskosten als auch die Anwaltskosten beider Parteien tragen. Gewinnen Sie den Prozess nur teilweise, werden die Kosten entsprechend dem Verhältnis von Gewinn und Verlust aufgeteilt.
Wichtige Kostenfaktoren
Der Streitwert wird nach § 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO festgesetzt. Bei der Berechnung sind folgende Aspekte zu beachten:
- Der Streitwert orientiert sich am einfachen Jahresbetrag der geplanten Untermiete
- Die Höhe der Gerichtsgebühren steigt mit dem Streitwert
- Zusätzliche Kosten können durch Beweisaufnahmen oder Sachverständigengutachten entstehen
Wenn der Vermieter die Untervermietung grundlos verweigert und Sie den Prozess gewinnen, können Sie auch Schadensersatz in Höhe der entgangenen Untermiete verlangen.
Wer trägt die Prozesskosten bei einer Untervermietungsklage?
Die Prozesskosten richten sich nach dem Ausgang des Verfahrens und dem festgesetzten Streitwert. Der Streitwert bei einer Untervermietungsklage bemisst sich nach dem Jahresbetrag des geplanten Untermietzinses.
Streitwertberechnung
Streitwert = Monatlicher Untermietzins × 12
Wenn Sie beispielsweise ein Zimmer für 240 Euro monatlich untervermieten möchten, beträgt der Streitwert 2.880 Euro. Die Berechnung erfolgt nach § 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO.
Kostentragung nach Verfahrensausgang
Die Verteilung der Prozesskosten erfolgt nach folgendem Prinzip:
Bei vollständigem Obsiegen trägt die unterlegene Partei sämtliche Kosten des Rechtsstreits. Dies umfasst sowohl die Gerichtskosten als auch die Anwaltskosten beider Seiten.
Bei teilweisem Obsiegen werden die Kosten anteilig nach dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens aufgeteilt.
Kostenrisiko bei Prozesskostenhilfe
Auch bei bewilligter Prozesskostenhilfe besteht ein Kostenrisiko: Die Kosten des gegnerischen Anwalts müssen bei Prozessverlust selbst getragen werden, auch wenn das Gericht die Klage zunächst als aussichtsreich eingestuft hat.
Schadensersatzansprüche
Bei einem erfolgreichen Prozess können zusätzlich Schadensersatzansprüche wegen entgangenen Untermietzinses geltend gemacht werden. Der Vermieter muss dann für den Zeitraum der unberechtigten Verweigerung den entgangenen Untermietzins ersetzen.
Welche Bedeutung hat die aktuelle Rechtsprechung zum Streitwert für Mieter?
Grundsätzliche Streitwertberechnung
Bei Mietstreitigkeiten richtet sich der Streitwert nach der Art des Verfahrens. Wenn Sie als Mieter eine Klage einreichen möchten, ist die korrekte Berechnung des Streitwerts von erheblicher Bedeutung, da sich hieraus die Gerichts- und Anwaltskosten ergeben.
Wichtige Fallkonstellationen
Bei einer Mietminderungsklage wird der Streitwert mit dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der geltend gemachten Minderung berechnet. Wenn Sie beispielsweise eine monatliche Minderung von 200 Euro geltend machen, beträgt der Streitwert: Streitwert = 200 Euro × 42 Monate.
Bei Instandsetzungsklagen gilt dagegen nur der einfache Jahresbetrag einer angemessenen Mietminderung als Streitwert. Wenn das Mietverhältnis vor Ablauf eines Jahres endet, wird entsprechend ein niedrigerer Betrag angesetzt.
Besonderheiten bei Untervermietung
Bei Klagen zur Gestattung einer Untervermietung gibt es unterschiedliche Rechtsprechungen: Das Landgericht München I setzt den einfachen Jahresbetrag der Untermiete an, während andere Gerichte den dreieinhalbfachen Jahresbetrag zugrunde legen. Diese unterschiedliche Bewertung kann erhebliche Auswirkungen auf die Prozesskosten haben.
Aktuelle Entwicklungen
Seit dem 1.1.2021 gelten durch das KostRÄG 2021 neue Regelungen: Bei Klagen auf Feststellung einer Mietminderung wird der Jahresbetrag der Mietminderung als Streitwert angesetzt. Diese Änderung führt in vielen Fällen zu niedrigeren Prozesskosten für Mieter.
Bei der Feststellung der höchstzulässigen Miete wird weiterhin der dreieinhalbfache Jahresbetrag des streitigen Differenzbetrages als Streitwert angesetzt. Wenn Sie also eine überhöhte Miete anfechten, müssen Sie mit entsprechend höheren Prozesskosten rechnen.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Streitwert
Der Streitwert ist der in Geld ausgedrückte Wert eines Klagegegenstands, der für die Berechnung der Gerichts- und Anwaltskosten maßgeblich ist. Er bestimmt sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers am Ausgang des Verfahrens. Die Berechnung erfolgt nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (§§ 2-9 ZPO) und dem Gerichtskostengesetz. Bei Untervermietungsklagen wird nach aktuellem Recht der einfache Jahreswert des Untermietzinses angesetzt. Beispiel: Bei einer geplanten Untermiete von 500€ monatlich beträgt der Streitwert 6.000€ (12 x 500€).
Untervermietungsgestattung
Die Untervermietungsgestattung ist die Erlaubnis des Vermieters, dass der Hauptmieter Teile oder die gesamte Wohnung an Dritte (Untermieter) weitervermieten darf. Nach § 553 BGB hat der Mieter einen Anspruch auf Erlaubnis zur Untervermietung, wenn dafür ein berechtigtes Interesse besteht. Als berechtigtes Interesse gelten beispielsweise finanzielle Notlagen, der Wunsch nach Gesellschaft oder längere Auslandsaufenthalte. Der Vermieter kann die Erlaubnis nur aus wichtigem Grund verweigern.
Berechtigtes Interesse
Ein berechtigtes Interesse bezeichnet im Mietrecht einen nachvollziehbaren und anerkennenswerten Grund für bestimmte Handlungen oder Ansprüche. Es ist in § 553 BGB für die Untervermietung vorausgesetzt und kann wirtschaftlicher, persönlicher oder sozialer Natur sein. Als berechtigtes Interesse gilt zum Beispiel der Wunsch, nach Auszug eines Mitbewohners nicht allein zu leben, oder die Notwendigkeit einer teilweisen Mietentlastung. Die Beurteilung erfolgt dabei immer einzelfallbezogen unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände.
Gerichtskostengesetz (GKG)
Das Gerichtskostengesetz regelt die Erhebung von Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) in der Justiz. Es bestimmt unter anderem, wie hoch die Gerichtskosten in verschiedenen Verfahren sind und wie sie berechnet werden. Besonders wichtig ist § 41 GKG, der in bestimmten Fällen eine sozial motivierte Begrenzung der Bemessungsgrundlage vorsieht. Ziel ist es, den Zugang zum Recht auch für finanziell schwächere Parteien zu gewährleisten und übermäßige Kostenbelastungen zu vermeiden.
Zustimmungspflicht
Die Zustimmungspflicht beschreibt die rechtliche Verpflichtung des Vermieters, unter bestimmten Voraussetzungen der Untervermietung zuzustimmen. Nach § 553 BGB kann der Vermieter diese nur verweigern, wenn in der Person des Untermieters ein wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde oder dem Vermieter die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann. Bei ungerechtfertigter Verweigerung kann der Mieter die Zustimmung gerichtlich einklagen.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 553 BGB: Dieser Paragraph regelt das Recht des Mieters, die Wohnung ganz oder teilweise unterzuvermieten. Der Mieter muss die Erlaubnis des Vermieters einholen, es sei denn, die Untervermietung ist nach den §§ 540 oder 553 BGB zulässig. Der Vermieter darf die Erlaubnis nur aus wichtigem Grund verweigern, beispielsweise wenn durch die Untervermietung eine Überbelegung entsteht oder der Mieter die Miete nicht zahlt.
Im vorliegenden Fall klagt der Mieter darauf, dass der Vermieter die Zustimmung zur Untervermietung verweigert hat. § 553 BGB ist somit die zentrale Rechtsgrundlage, da sie die Voraussetzungen und Rechte im Zusammenhang mit der Untervermietung definiert und die Grundlage für die gerichtliche Auseinandersetzung bildet.
- § 3 ZPO: Dieser Paragraph der Zivilprozessordnung bestimmt den Streitwert, der für die Berechnung der Gerichtsgebühren und der Zulässigkeit der Beschwerde maßgeblich ist. Der Streitwert reflektiert das Interesse der Parteien am Ausgang des Rechtsstreits und dient als Grundlage für die Kostenermittlung im Verfahren.
Im Falle der Klage auf Zustimmung zur Untervermietung war unklar, ob der Streitwert auf das 3,5-fache des Jahreswertes des Untermietzinses oder nur auf den einfachen Jahreswert bemessen werden soll. § 3 ZPO ist daher entscheidend für die Festsetzung des Streitwertes in diesem Verfahren.
- § 41 GKG: Das Gerichtskostengesetz regelt in § 41 die Bemessung der Kosten bei Rechtsstreitigkeiten. Insbesondere legt § 41 Abs. 1, 2 und 5 GKG fest, dass die Kosten im Interesse des Rechtsuchenden begrenzt werden sollen, um ihn nicht durch hohe Gerichtskosten von der Geltendmachung seiner Rechte abzuhalten.
Das Landgericht München I berücksichtigte diese sozialpolitischen Überlegungen bei der Festsetzung des Streitwertes für die Klage auf Untervermietung, indem es den Jahresbetrag des Untermietzinses als Bemessungsgrundlage heranzog. Dies steht im Einklang mit § 41 GKG, um die finanziellen Belastungen für den Mieter zu minimieren.
- § 68 GKG: Dieser Paragraph regelt die Zulässigkeit von Beschwerden gegen Entscheidungen der Gerichte. Nach § 68 GKG ist eine Beschwerde zulässig, wenn sie fristgerecht eingelegt wird und die formellen sowie materiellen Voraussetzungen erfüllt sind.
Im Beschluss des Landgerichts München I wurde die Beschwerde gemäß § 68 GKG zurückgewiesen, da die Voraussetzungen für eine Zulassung der weiteren Beschwerde nicht erfüllt waren. Zudem wurde festgestellt, dass die Beschwerde gebührenfrei ist und keine Kosten erstattet werden.
- BGH-Urteil VIII ZR 43/15: Dieses Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) befasst sich mit der Frage der Streitwertbemessung bei Klagen auf Mietminderung. Der BGH entschied, dass § 41 Abs. 5 GKG nicht analog auf solche Klagen anwendbar ist, was bedeutet, dass die spezifischen Regelungen des GKG für die Kostenbemessung beachtet werden müssen.
Das Landgericht München I bezog sich auf dieses Urteil, um zu argumentieren, dass die sozialpolitischen Erwägungen des Gesetzgebers weiterhin relevant sind und § 3 ZPO entsprechend angewendet werden muss. Dies beeinflusste die Entscheidung, den Streitwert auf den Jahresbetrag des Untermietzinses festzulegen, anstatt das 3,5-fache zu berechnen.
Das vorliegende Urteil
LG München I – Az.: 13 T 1350/24 – Beschluss vom 15.04.2024
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